Statuten

AAJ STATUTEN

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Akademischer Arbeitskreis Japan – Österreichische Japangesellschaft für Wissenschaft und Kunst“ (Kurzbezeichnung: AAJ).

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt in der Hauptsache die Durchführung und Koordination von Forschungsarbeiten, sowie von Lehrveranstaltungen der Erwachsenenbildung im Bereich der Japanforschung sowie die damit zusammenhängende Dokumentation und Publikation. Er bezweckt auch die Pflege und Förderung der Japanforschung in Österreich, die Pflege und Förderung der wissenschaftlichen und künstlerischen Betätigung von Österreichern in Japan und von Japanern in Österreich, die Pflege und Förderung des akademischen Austausches zwischen Österreich und Japan, die Vorbereitung, Betreuung und Nachbetreuung österreichischer Japan-Stipendiaten und japanischer Stipendiaten in Österreich, die Verbreitung von japankundlichem Wissen in Österreich, sowie die Herstellung von Beziehungen mit Vereinen ähnlicher Zielsetzung.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:
• Forschungsarbeiten,
• Veranstaltungen wie Tagungen, Vorträge und Kurse,
• Ausstellungen, Filme und Konzerte in Zusammenhang mit Vorträgen und wissenschaftlichen Tagungen, die vom Verein veranstaltet werden,
• Herausgabe eines Mitteilungsblattes und anderer Publikationen im Sinne des Vereinszweckes, insbesondere in Zusammenhang mit eigenen Lehr- und Forschungstätigkeiten.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
• Mitgliedsbeiträge,
• Erträgnisse aus Veranstaltungen und Kursen,
• Mitteln für Forschungsaufträge,
• Subventionen,
• Zinsenertrag des Vereinsvermögens,
• Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, studentische, fördernde und Ehrenmitglieder.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen und Institutionen werden, die am akademischen und künstlerischen Austausch zwischen Österreich und Japan beteiligt waren und sind oder die in der Japanforschung tätig sind (Beschränkungen z.B. hinsichtlich des Alters, des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft, des Berufes, der Unbescholtenheit USW. sind möglich, aber nicht geboten.).

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)

4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer(innen) binnen vier Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Wenn alle anwesenden Mitglieder dafür sind, können Anträge auch direkt bei der Generalversammlung eingebracht werden.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen AAJ Statuten Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter / Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident (die Präsidentin), in dessen Verhinderung sein (ihr) Stellvertreter. Wenn auch dieser (diese) verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsausschusses;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7. Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsidenten (Präsidentin), Schriftführer(in), Kassier(in) und drei Beiräten als deren Stellvertreter(innen).

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes gewähltes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten (von der Präsidentin), in dessen (deren) Verhinderung von seinem (ihrem) Stellvertreter (seiner oder ihrer Stellvertreterin), schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (der Vorsitzenden).

(7) Den Vorsitz führt der Präsident (die Präsidentin), bei Verhinderung sein (ihr) Stellvertreter (seine oder ihre Stellvertreterin). Ist auch dieser (diese) verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers (einer Nachfolgerin) wirksam.

§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident (Die Präsidentin) ist der (die) höchste Vereinsfunktionär(in). Ihm (Ihr) obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er (Sie) führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er (sie) berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Schriftführer (die Schriftführerin) hat den Präsidenten (die Präsidentin) bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm (Ihr) obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3) Der Kassier (die Kassierin) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten (von der Präsidentin) und vom Kassier (von der Kassierin) gemeinsam zu unterfertigen.

(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten (der Präsidentin), des Schriftführers (der Schriftführerin) und des Kassiers (der Kassierin) ihre Stellvertreter(innen).

§ 14. Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer(innen) werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern (Rechnungsprüferinnen) obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer(innen) die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15. Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden (eine Vorsitzende) des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 16. Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereines fällt ein eventuell verbleibendes Vermögen dem Institut für Japanologie an der Universität Wien zu.

§ 17. Beziehungen zu anderen Vereinen

Der Verein strebt die Aufnahme in den Verband wissenschaftlicher Gesellschaften Österreichs (VWGÖ) und in die European Association for Japanese Studies (EAJS) an.